Verordnung
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Art. 11 Daten
1 Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten sind in Anhang 3 Kapitel 2 abschliessend aufgeführt. 2 Bei Personenausschreibungen sind alle Daten nach Anhang 3 Kapitel 2 Ziffer 2.1 zu erfassen, soweit sie verfügbar sind. Zwingend zu erfassen sind folgende Daten:
3 Bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind zusätzlich die zugrunde liegende Verfügung oder das zugrunde liegende Urteil zu erfassen sowie eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt.52 51 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 52 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). |