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Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)
vom 8. März 2013 (Stand am 15. September 2021)
Art. 13Kennzeichnung
1 Das SIRENE-Büro verlangt vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates die Kennzeichnung einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten Person oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle, wenn die Ausschreibung nicht vereinbar ist mit:
a.
dem schweizerischen Recht;
b.
den sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen; oder
c.
wesentlichen nationalen Interessen.
2 Es verlangt die Kennzeichnung einer Ausschreibung einer Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung, wenn nach den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ein Grund für die Ablehnung der Auslieferung gegeben ist und das schweizerische Recht die Auslieferung nicht zulässt.
3 Die Kennzeichnung hat zur Folge, dass die in der Ausschreibung verlangte Massnahme in der Schweiz nicht vollzogen wird.
4 Verlangt der ausschreibende Schengen-Staat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Massnahme, so leitet das SIRENE-Büro dieses Ersuchen unverzüglich an die für die Bearbeitung der Ausschreibung zuständige schweizerische Behörde weiter. Diese überprüft ihre ursprüngliche Forderung auf Kennzeichnung der Ausschreibung.