Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)
vom 8. März 2013 (Stand am 15. September 2021)
Art. 31Voraussetzungen
1 Die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren kann nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen.
2 Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden:
a.
Zeuginnen und Zeugen;
b.
Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Strafverfolgungsbehörde oder vor Gericht erscheinen müssen;
c.
Beschuldigte oder Verurteilte, denen ein Strafurteil, andere Schriftstücke oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden müssen.