Verordnung
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Art. 5 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem
1 Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros wird als automatisiertes Geschäftsvorgangsbewältigungssystem geführt. Es dokumentiert die Tätigkeit des SIRENE-Büros und verwaltet die Unterlagen und Dossiers, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen und dem Austausch von Zusatzinformationen stehen. 2 Das System enthält die ausgetauschten Zusatzinformationen sowie weitere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung stehen, insbesondere solche, die per Telefon, E-Mail, Brief und Fax an das SIRENE-Büro gerichtet sind oder von ihm ausgehen. Im System können die im Strafregister-Informationssystem 3 Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen oder Sachen erschlossen werden. Die Daten können mit dem N-SIS, dem RIPOL und dem ZEMIS verknüpft werden. 4 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement über das System. 5 Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, des Bundesamtes für Justiz (BJ) und des Staatssekretariates für Migration (SEM)22 hinsichtlich der Daten des Geschäfts- und Aktenverwaltungssystems des SIRENE-Büros ist in Anhang 2 festgelegt. 20 SR 331 21 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 22 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |