Verordnung
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Art. 51 Recht auf Information bei der Auferlegung einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung 82
1 Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199283 über den Datenschutz (DSG) genannten Informationen. 2 Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn:
82 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 83 SR 235.1 |