Verordnung
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Art. 48 Archivierung
1 Fedpol bietet dem Bundesarchiv die folgenden nicht länger benötigten oder zur Löschung bestimmten Daten und die dazugehörigen Unterlagen zur Archivierung an:
2 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnete Daten und Unterlagen werden vernichtet. |