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Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)
Art. 34aVoraussetzungen
Zur Identifizierung von unbekannten gesuchten Personen können vollständige oder unvollständigedaktyloskopische Daten und daktyloskopische Spuren von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist, im SIS erfasst werden, wenn:
a.
die daktyloskopischen Daten und daktyloskopischen Spuren an Tatorten von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten gefunden wurden;
b.
sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter oder der Täterin stammen; und
c.
sie weder in anderen nationalen noch in internationalen Informationssystemen eine Identifizierung ermöglichten.