Verordnung
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Art. 41 Mehrfachausschreibungen
1 Eine Person oder Sache kann nicht Gegenstand von mehr als einer ausgehenden Ausschreibung sein. 2 Wird bei der Ausschreibung einer Person oder Sache festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand von Artikel 9c und der SIRENE-Handbücher sowie nach Rücksprache mit den ausschreibenden Behörden.162 3 Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer eingehenden Ausschreibung ist, so stimmt sich das SIRENE-Büro über die Aufnahme der neuen Ausschreibung mit dem SIRENE-Büro des Schengen-Staates ab, der als erster die Person ausgeschrieben hat. 4 Verlangt ein Schengen-Staat eine Abstimmung zwischen einer eigenen und einer bestehenden ausgehenden Ausschreibung, so führt das SIRENE-Büro nach Absprache mit der ausschreibenden Behörde den Meinungsaustausch. 162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2022 651). |