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Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)
Art. 45Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen
1 Zusatzinformationen, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen, müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist.
2 Sie werden spätestens ein Jahr nach der Löschung der zugehörigen Ausschreibungen der betroffenen Person gelöscht.
3 Ungeachtet von Absatz 2 können folgende Daten in eidgenössischen oder kantonalen Informationssystemen aufbewahrt werden:
a.
Daten zu ausgehenden Ausschreibungen;
b.
Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden.
4 Die Aufbewahrungsdauer richtet sich in den Fällen nach Absatz 3 nach den Bestimmungen für die jeweiligen Informationssysteme.