Verordnung
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Art. 54 Datenschutzberatung
1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch Koordination der Aufgabenerfüllung der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter des Departements. 2 Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen für:
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