Verordnung
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Art. 17
1 Der Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin von fedpol beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten im NZB.30 2 Fedpol regelt die Zugriffs- und Zugangsberechtigung in einem Bearbeitungsreglement und sichert die Arbeitsräume gegen den Zutritt unbefugter Personen. 30 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 48 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |