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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung)
vom 2. September 2020 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 21Allgemeine Kosten
1 Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von der strategischen Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
a.
Der Bund trägt 30 Prozent der Kosten.
b.
Die Kantone tragen gesamthaft 70 Prozent der Kosten; die Beiträge der Kantone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekannten ständigen Wohnbevölkerungen festgelegt.
2 Mit Leistungsbezügern ohne Parteistatus (Art. 18) wird ein Beitrag an die allgemeinen Kosten von PTI Schweiz vereinbart, der der Belastung der Organe, insbesondere des Leistungserbringers, durch das Produkt entspricht. Die Beiträge der Parteien nach Absatz 1 reduzieren sich in diesem Umfang.