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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (PTI-Vereinbarung)
vom 2. September 2020 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 30Änderung dieser Vereinbarung
1 Die strategische Versammlung kann eine Änderung dieser Vereinbarung beschliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 2) ist eine Zwei-Drittels-Mehrheit erforderlich.
2 Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikation durch zwei Drittel der Parteien.
3 Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen in Kraft.
4 Die strategische Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwendigen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten Kündigungstermin fest, so kann jeder Kanton in den zwölf Monaten nach dem Beschluss gegenüber dem strategischen Ausschuss seinen Austritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären.