Verordnung
über die internationale Zusammenarbeit
und Mobilität in der Bildung
(VIZMB)

vom 23. Februar 2022 (Stand am 1. April 2022)


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Art. 16 Prüfung und Entscheid

1 Das SBFI prüft die Ge­su­che. Es ent­schei­det in Form ei­ner Ver­fü­gung.

2 Die Bei­trä­ge kön­nen auch auf der Grund­la­ge von Ver­ein­ba­run­gen ge­währt wer­den, wenn die Bei­trags­dau­er ein Jahr über­steigt und die Ak­ti­vi­tä­ten jähr­lich wie­der­holt wer­den.

3 Die Bei­trä­ge wer­den für höchs­tens vier Jah­re ge­währt. Nach Ab­lauf der Pro­jekt­dau­er kann er­neut ein Ge­such ge­stellt wer­den.

4 Wird mit ei­ner Ver­fü­gung oder Ver­ein­ba­rung ei­ne mehr­jäh­ri­ge Ver­pflich­tung ein­ge­gan­gen, so wer­den je­weils die jähr­li­chen Kre­dit­an­trä­ge und -be­schlüs­se der zu­stän­di­gen Or­ga­ne des Bun­des zu Vor­an­schlag und Fi­nanz­plan in den Ver­fü­gun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen vor­be­hal­ten.

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