Verordnung
|
Art. 16 Prüfung und Entscheid
1 Das SBFI prüft die Gesuche. Es entscheidet in Form einer Verfügung. 2 Die Beiträge können auch auf der Grundlage von Vereinbarungen gewährt werden, wenn die Beitragsdauer ein Jahr übersteigt und die Aktivitäten jährlich wiederholt werden. 3 Die Beiträge werden für höchstens vier Jahre gewährt. Nach Ablauf der Projektdauer kann erneut ein Gesuch gestellt werden. 4 Wird mit einer Verfügung oder Vereinbarung eine mehrjährige Verpflichtung eingegangen, so werden jeweils die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan in den Verfügungen oder Vereinbarungen vorbehalten. |