Verordnung des BLV
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Art. 10 Durchführung der Entblutung
1 Bei Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild müssen zum Entbluten beide Halsschlagadern geöffnet werden oder es ist ein Bruststich durchzuführen. 2 Weitere Schlachtarbeiten dürfen erst nach der Entblutung durchgeführt werden. Zwischen dem Beginn des Entblutens und dem Ausführen weiterer Schlachtarbeiten muss, mit Ausnahme von Fischen nach einem Kiemenschnitt, eine Zeitspanne von mindestens drei Minuten liegen. 3 Bei Hausgeflügel mit einem Lebendgewicht bis 3 kg kann das Absetzen des Kopfes unmittelbar nach der Betäubung erfolgen, wenn der Betäubungserfolg sichergestellt ist. |