Verordnung des BLV
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Art. 14 Anforderungen an die Tötung von Panzerkrebsen
1 Panzerkrebse sind gleichzeitig mit oder unmittelbar nach der Betäubung zu töten. 2 Die Tötung nach der Betäubung kann durch Eintauchen in kochendes Wasser oder durch mechanische Zerstörung des Nervensystems erfolgen. |