Verordnung des BLV
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Art. 15 Ausladen
1 Schlachtbetriebe müssen über geeignete Einrichtungen zum Ausladen der Tiere aus den Transportmitteln verfügen. 2 Ausladeeinrichtungen wie Laufstege oder Rampen der Schlachtbetriebe müssen mit Schutzvorrichtungen versehen sein, damit die Tiere nicht stürzen oder entweichen können. 3 Ausladerampen dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad haben. Bei einem Gefälle von über 10 Grad müssen sie mit einer Trittsicherung versehen sein. |