Verordnung des BLV
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Art. 7 Sofortmassnahmen bei mangelhafter Betäubung
1 Sind bei einem Tier nach abgeschlossenem Betäubungsvorgang Anzeichen eines Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens zu erkennen, so ist das Tier unverzüglich fachgerecht nachzubetäuben. Bei Hausgeflügel mit einem Lebendgewicht bis 3 kg ist auch das unverzügliche Töten durch Absetzen des Kopfes zulässig. 2 Fische und Panzerkrebse, die gleichzeitig betäubt und getötet werden sollen, sind bei Anzeichen eines Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens unverzüglich fachgerecht zu töten. 3 Es sind geeignete Ersatzausrüstungen zur Nachbetäubung für Schlachtvieh, Hauskaninchen, Laufvögel und Gehegewild sowie zur Nachbetäubung oder Tötung für Hausgeflügel an Ort und Stelle einsatzbereit zu halten. |