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Verordnung über das Informationssystem im Bereich der Tierversuche (Animex-ch-Verordnung)1
vom 1. September 2010 (Stand am 1. Februar 2022)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Febr. 2022 (AS 2021926).
Art. 20Informatiksicherheit
1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202025.26
2 Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Informatiksicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen und mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie Teil der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sind.
3 Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in der kantonalen Behörde und bei den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommission.