Verordnung
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Art. 2 Zweck des Informationssystems Animex-ch
Das Informationssystem Animex-ch dient der Bearbeitung der Daten, die der Bund, die Kantone, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen für die Verwaltung der Bewilligungen für Tierversuche und Versuchstierhaltungen benötigen. |