Verordnung des VBS
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Art. 12 Entschädigung bei Unfall und Erkrankung infolge von Einsätzen
1 Die Milizangehörigen des Flugdienstes und des Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Jahren, wenn sie im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:
2 Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist. 3 Die Höchstdauer des Anspruchs bezieht sich auf die gesamte Dienstzeit. Werden die Betroffenen mehrmals im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt, so werden die einzelnen Einstellungen zusammengezählt. |