Verordnung
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Art. 38 Übergangsbestimmung
Scheiden Angehörige der Armee aufgrund des ab dem 1. Januar 2018 geltenden Militärrechts in den Jahren 2019−2020 ein bis zwei Jahre früher aus der Armee aus, sodass die Bedingung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, so erhalten sie beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, sofern sie die Bedingungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen und sie ein von der LBA bewilligtes Gesuch zur Überlassung des Sturmgewehrs vorlegen können. |