Verordnung
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Art. 6 Zustand und Umfang beim Einrücken
1 Die Angehörigen der Armee müssen zu jedem Dienst mit der vollständigen, sauberen und einsatztauglichen persönlichen Ausrüstung einrücken. 2 Sie müssen vor dem Einrücken:
3 Die aufbietenden Stellen können einzelne Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die nicht in den Militärdienst mitzunehmen sind. 4 Zivilmaterial, das in den Militärdienst mitgebracht wird, muss den fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen. |