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Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)
vom 21. November 2018 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 6Zustand und Umfang beim Einrücken
1 Die Angehörigen der Armee müssen zu jedem Dienst mit der vollständigen, sauberen und einsatztauglichen persönlichen Ausrüstung einrücken.
2 Sie müssen vor dem Einrücken:
a.
überprüfen, ob die persönliche Ausrüstung vollständig und in gutem Zustand ist;
b.
fehlende oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände ersetzen oder instand stellen lassen; und
c.
nicht mehr passende Uniformstücke ändern oder austauschen lassen.
3 Die aufbietenden Stellen können einzelne Gegenstände der persönlichen Ausrüstung bezeichnen, die nicht in den Militärdienst mitzunehmen sind.
4 Zivilmaterial, das in den Militärdienst mitgebracht wird, muss den fachtechnischen Vorschriften der LBA entsprechen.