Verordnung
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Art. 1a Zollkontingente 14
1 Waren, für die beschränkte präferenzielle Einfuhrmengen (Zollkontingente) gelten, sind mit den betreffenden Mengen in Anhang 2 beziehungsweise für das Vereinigte Königreich in Anhang 6 festgele.15 2 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Ausnahmen, wie bei Kleinsendungen und gelegentlichen Einfuhren, von der elektronischen Zollanmeldung gestatten. 3 Für Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente wird der Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 beziehungsweise 6 in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmeldungen gewährt, bis das entsprechende Kontingent ausgeschöpft ist. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 201116 (AEV) und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung.17 4 Sind besondere Bestimmungen nach Absatz 3 anwendbar, so werden Zollkontingentsanteile im Rahmen der Zollkontingente nur zugeteilt, wenn ein Zollkontingentsanteil nach der AEV und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung zugeteilt worden ist. 5 Bei Ausschöpfung eines Zollkontingents nach der AEV gestattet das Bundesamt für Landwirtschaft die Einfuhr zum Präferenz-Zollansatz nach Anhang 2 beziehungsweise 6, sofern vertragliche Verpflichtungen dies vorsehen, bis das entsprechende Zollkontingent ebenfalls ausgeschöpft ist.18 6 Die Eidgenössische Zollverwaltung veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg. 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2130). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008 (AS 2008 1661). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6433). 16 SR 916.01 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6433). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6433). |