Verordnung
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Art. 1 Einfuhrzölle
1 Für Waren aus der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), denen die Präferenzbehandlung im Sinne der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Abmachungen gewährt wird, gelten die Zollansätze nach Anhang 2. 2 Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten, die in Anhang 2 mit dem Vermerk «bT» gekennzeichnet sind, gelten die vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20115 über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten festgelegten Zollansätze.6 6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 607). |