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Bundesgesetz über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten (FATCA-Gesetz)
vom 27. September 2013 (Stand am 30. Juni 2014)
Art. 18Pflichtverletzungen
1 Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich folgende Pflichten verletzt:
a.
die Registrierungspflicht nach Artikel 4;
b.
die Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag nach Artikel 5;
c.
die Identifikationspflicht nach Artikel 7;
d.
die Meldepflichten nach den Artikeln 8–10; oder
e.
die Pflicht zur Erhebung der Quellensteuern nach Artikel 16.
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
3 Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.