Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für: - a.
- folgende Materialien:
- 1.
- Ausgangsmaterialien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20046 (KEV) und besondere spaltbare Materialien nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b KEV,
- 2.
- radioaktive Abfälle, die Materialien nach Ziffer 1 enthalten,
- 3.
- Erze, aus denen Uran oder Thorium gewonnen werden;
- b.
- Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a verwenden oder lagern:
- 1.
- Forschungsreaktoren und kritische Anordnungen,
- 2.
- Leistungsreaktoren,
- 3.
- Lager, insbesondere Zwischenlager,
- 4.
- geologische Tiefenlager,
- 5.
- weitere Anlagen nach Artikel 3 Buchstabe a;
- c.
- folgende Anlagen, die Materialien nach Buchstabe a noch nicht oder nicht mehr verwenden oder lagern:
- 1.
- in Planung oder im Bau befindliche Anlagen nach Buchstabe b,
- 2.
- ausser Betrieb genommene Anlagen nach Buchstabe b;
- d.
- Orte ausserhalb von Anlagen, an denen Materialien nach Buchstabe a verwendet oder gelagert werden;
- e.
- kerntechnische Ausrüstungen nach Anhang 1, deren Herstellung, Montage und Bau meldepflichtig sind, sowie die Herstellung und die Anreicherung von Schwerwasser und Deuterium nach Anhang 1;
- f.
- den Besitz, die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport von Materialien nach Buchstabe a;
- g.
- die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf;
- h.
- die Exploration oder die Ausbeutung von Uran- und Thorium-Minen.
2 Diese Verordnung gilt für: - a.
- das schweizerische Zollgebiet;
- b.
- die schweizerischen offenen Zolllager;
- c.
- die schweizerischen Lager für Massengüter;
- d.
- die schweizerischen Zollfreilager; sowie
- e.
- die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
|