|
Art. 13 Nuklearschadenfonds
1 Der Bund führt einen Nuklearschadenfonds (Fonds), der aus den Beiträgen nach Artikel 12 und den Zahlungen nach Artikel 15 Absatz 1 sowie deren Zinserträgen gespiesen wird. 2 Leistungen für Verpflichtungen nach den Artikeln 10 und 11 sowie nach Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (iii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens werden aus den Mitteln des Fonds finanziert. |