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Art. 8
1 Der Inhaber einer Kernanlage hat seine Haftpflicht nach dem Pariser Übereinkommen und diesem Gesetz durch Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit zu decken. Eine andere finanzielle Sicherheit als eine Versicherung muss wie bei einer Versicherung zur Verfügung stehen und eine für den Geschädigten gleichwertige Sicherheit bieten. 2 Der Gesamtbetrag der Deckung muss insgesamt den in Artikel 3 Absatz (b) Ziffer (i) und (ii) des Brüsseler Zusatzübereinkommens genannten Beträgen zuzüglich zehn Prozent des Gesamtbetrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernanlage entsprechen. 3 Der Bundesrat kann die Beträge nach Absatz 2 bis zu den in Artikel 7 Absatz (b) des Pariser Übereinkommens genannten Beträgen herabsetzen, wenn die Art der Kernanlage oder der transportierten Kernmaterialien sowie die wahrscheinlichen Folgen eines von solchen Anlagen und Kernmaterialien ausgehenden nuklearen Ereignisses dies rechtfertigen. 4 Durch die Ersatzleistung für Schäden an Transportmitteln darf der zur Deckung sonstiger nuklearer Schäden zur Verfügung stehende Betrag um nicht mehr als fünf Prozent des Gesamtbetrags der Deckung gemindert werden (Art. 7 Abs. (c) Pariser Übereinkommen). 5 Der Bund ist als Inhaber von Kernanlagen nicht zum Nachweis einer Deckung seiner Haftpflicht verpflichtet. |