Art. 9
1 Der Inhaber einer Kernanlage hat zur Deckung seiner Haftpflicht bei einem zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer oder sonstigen Deckungsgeber im Falle von Artikel 8 Absatz 2 für mindestens eine Milliarde Franken zuzüglich zehn Prozent dieses Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten je Kernanlage und im Falle von Artikel 8 Absatz 3 bis zu dem vom Bundesrat festgelegten Betrag einen Deckungsvertrag abzuschliessen. 2 Können höhere Beträge zu zumutbaren Bedingungen gedeckt werden, hat der Bundesrat die Mindestbeträge nach Absatz 1 zu erhöhen. 3 Der private Deckungsgeber hat die Schadenregulierungskosten bis zu einer Höhe von zehn Prozent der in Absatz 1 genannten Beträge zu tragen. 4 Der Bundesrat bezeichnet die Risiken, die der private Deckungsgeber von der Deckung ausschliessen darf. |