Open article in different language:
IT
|
Art. 19 Verwaltung und Prüfung
1 Das BFE verwaltet den Fonds. Es veröffentlicht die Jahresrechnung, die Bilanz und den Vermögensausweis. 2 Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt eine unabhängige Kontrollstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung des Fonds. Deren Bericht wird den Beitragspflichtigen zugestellt. 3 Als Kontrollstelle können nur Personen und Revisionsunternehmen tätig sein, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexpertinnen oder Revisionsexperten nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20057 zugelassen sind. 4 Die Finanzaufsicht durch die Eidgenössische Finanzkontrolle gestützt auf das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19678 bleibt vorbehalten. |