Verordnung
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Art. 10 Auskunftspflicht
Das Bundesamt für Verkehr gibt den zuständigen Behörden des Landes, in welchem das Fahrzeug, mit dem die Widerhandlung begangen wurde (Art. 14 Ziff. 2 ASOR), immatrikuliert ist, Kenntnis von den nach den Artikeln 7 und 8 getroffenen Massnahmen. |