Verordnung des UVEK
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Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 1 Werden die folgenden, von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)
2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass sie oder er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 auf andere Weise erfüllt. 5 Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Mühlestrasse 2, 3063Ittigen, kostenlos eingesehen werden. |