Verordnung des UVEK
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Art. 27 Antriebsart
1 Die Antriebsart für das geführte Luftfahrzeug muss in der Pilotenlizenz eingetragen sein, damit die Pilotinnen und Piloten ihre Rechte ausüben dürfen. 2 Folgende Antriebsarten können in der Pilotenlizenz zum Führen von Segelflugzeugen mit geringem Gewicht eingetragen werden:
3 Die mit den europaweit geregelten Berechtigungen verbundenen Triebwerkmuster werden direkt kreditiert und führen zu einer nationalen Eintragung in der Pilotenlizenz. 4 Das BAZL stellt den Gesuchstellern eine neue Antriebsart aus, wenn sie die der jeweiligen Antriebsart entsprechende Ausbildung nach Anhang 2 absolviert haben. 5 Die Antriebsartenberechtigung ist unbefristet; sie kann in die Pilotenlizenzen der übrigen Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2 übertragen werden. |