Verordnung des UVEK
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Art. 40 Zusätzliche Berechtigung für Nachtflug
1 Wer Nachtflüge durchführen will, muss eine zusätzliche Berechtigung besitzen, die in der Pilotenlizenz zum Führen von Tragschraubern mit geringem Gewicht eingetragen ist. 2 Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die zusätzliche Berechtigung nach Absatz 1 aus, wenn sie oder er:
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