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Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)
vom 14. Januar 2021 (Stand am 1. März 2021)
Art. 47Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter
1 Wer in der Schweiz Landungen im Gebirge über 1100 Metern über Meer ausführen will, muss eine Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter besitzen. Das BAZL stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Berechtigung aus, wenn sie oder er:
a.
eine in der Schweiz ausgestellte, europaweit geregelte Pilotenlizenz zum Führen von Helikoptern besitzt;
b.
mindestens 100 Flugstunden auf einem Helikopter nachweist; und
c.
in der Schweiz die Ausbildung für Landungen im Gebirge nach Anhang 5 absolviert und eine entsprechende Prüfung bestanden hat.
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen und eine ausreichende im Ausland erworbene Erfahrung für die Ausführung von Landungen im Gebirge nachweisen, müssen die Prüfung nach Anhang 5 bestehen, aber nicht die in Anhang 5 vorgesehene Ausbildung absolvieren, sofern sie nachweislich:
a.
in der Schweiz 50 Landungen im Gebirge auf 10 verschiedenen vom UVEK bezeichneten Landeplätzen über 2700 Metern über Meer in einer zivilen Ausbildungsorganisation, welche die Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/201116 erfüllt, ausgeführt haben; und
b.
insgesamt 200 Landungen über 1100 Metern über Meer ausgeführt haben.