Verordnung des UVEK
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Art. 5 Provisorische Flugerlaubnis
1 Sind alle Voraussetzungen für die Ausstellung einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung im Sinne dieser Verordnung erfüllt, so kann die Prüferin oder der Prüfer der Anwärterin oder dem Anwärter eine provisorische Flugerlaubnis erteilen, die zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit berechtigt. 2 Die provisorische Flugerlaubnis gilt bis zur Ausstellung der definitiven Pilotenlizenz oder Berechtigung, höchstens aber während 8 Wochen. |