Verordnung des UVEK
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Art. 55 Ausländische Pilotenlizenz
1 Die oder der Lehrberechtigte erteilt den Inhaberinnen und Inhabern einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Ballonen die Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon, wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Artikel 53 Buchstabe b erfüllen. 2 Das BAZL erteilt den Inhaberinnen und Inhabern einer im Ausland ausgestellten Pilotenlizenz zum Führen von Ballonen die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit von Lehrberechtigten für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 54 erfüllen. Sie dürfen die mit ihrer Berechtigung verbundenen Rechte ausüben, solange sie die Voraussetzungen nach Artikel 54 Absatz 1 erfüllen. |