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Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV)
vom 31. März 2021 (Stand am 15. Mai 2021)
Art. 24Ausnahmebewilligung für Anbau, Einfuhr und Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis
1 Für den Anbau, die Einfuhr und die Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen abgegeben werden, ist eine Ausnahmebewilligung des BAG nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erforderlich.
2 Das im Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahmebewilligung bestimmte Anbauverfahren nach Artikel 8 Absatz 1 oder 2 gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des bewilligten Pilotversuchs.
3 Von dem in der Ausnahmebewilligung bestimmten Anbauverfahren kann während der Durchführung des Pilotversuchs abgewichen werden, namentlich wenn dieses Anbauverfahren nicht mehr gewährleistet werden kann oder vom konventionellen auf den biologischen Anbau umgestellt werden kann.