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Verordnung
über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz
(BetmPV)

vom 31. März 2021 (Stand am 15. Mai 2021)

Art. 24 Ausnahmebewilligung für Anbau, Einfuhr und Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis

1 Für den An­bau, die Ein­fuhr und die Her­stel­lung von Be­täu­bungs­mit­teln des Wir­kungs­typs Can­na­bis, die im Rah­men von Pi­lot­ver­su­chen ab­ge­ge­ben wer­den, ist ei­ne Aus­nah­me­be­wil­li­gung des BAG nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 5 BetmG er­for­der­lich.

2 Das im Zeit­punkt der Er­tei­lung der Aus­nah­me­be­wil­li­gung be­stimm­te An­bau­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 1 oder 2 gilt grund­sätz­lich für die ge­sam­te Dau­er des be­wil­lig­ten Pi­lot­ver­suchs.

3 Von dem in der Aus­nah­me­be­wil­li­gung be­stimm­ten An­bau­ver­fah­ren kann wäh­rend der Durch­füh­rung des Pi­lot­ver­suchs ab­ge­wi­chen wer­den, na­ment­lich wenn die­ses An­bau­ver­fah­ren nicht mehr ge­währ­leis­tet wer­den kann oder vom kon­ven­tio­nel­len auf den bio­lo­gi­schen An­bau um­ge­stellt wer­den kann.