Verordnung
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Art. 47
1 In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG8 ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, soweit er Personen betrifft, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer oder in einem Lehrverhältnis stehen. 1bis Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern.9 2 Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn:
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 21. Jan. 2021 (AS 202116). 8 SR 837.0 9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2021 (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen), in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 382). |