Verordnung
über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang
mit dem Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)1

vom 20. März 2020 (Stand am 1. Juli 2021)

1 Ausdruck gemäss Ziff. I 8 der V vom 7. Okt. 2020 über die Abstützung der Covid-19-Verordnungen auf das Covid-19-Gesetz, in Kraft seit 8. Okt. 2020 (AS 2020 3971). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.


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Art. 7

In Ab­wei­chung von Ar­ti­kel 38 Ab­satz 3 Buch­sta­ben b und c AVIG12 reicht der Ar­beit­ge­ber der Ar­beits­lo­sen­kas­se nicht die Ab­rech­nung über die an sei­ne Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer aus­ge­rich­te­te Kurz­ar­beits­ent­schä­di­gung und die Be­stä­ti­gung ein, dass er die Ver­pflich­tung zur Fort­zah­lung der So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge über­nimmt.

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