Verordnung
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Art. 8i27
1 In Abweichung von den Artikeln 34 Absatz 2 und 38 Absatz 3 Buchstabe b AVIG28 wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren berechnet, und die Kurzarbeitsentschädigung wird als Pauschale ausgerichtet.29 2 Der prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall bestimmt sich aus dem Verhältnis der Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden der von Kurzarbeit betroffenen Personen zur Summe der Sollstunden aller anspruchsberechtigten Personen. 3 Der anrechenbare Verdienstausfall entspricht dem Anteil des wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls an der Summe der massgebenden Verdienste aller anspruchsberechtigen Personen. 4 Weist der Betrieb tiefe Einkommen nach Artikel 17a Buchstabe a Ziffern 1 und 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 aus, so wird der anrechenbare Verdienstausfall im summarischen Verfahren für jede Einkommenskategorie einzeln berechnet.30 27 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 8. April 2020 über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, in Kraft vom 9. April 2020 bis zum 31. Dez. 2020 (AS 2020 12013569). 28 SR 837.0 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 21. Jan. 2021 (AS 202116). 30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Jan. 2021, in Kraft seit 21. Jan. 2021 (AS 202116). |