Verordnung
|
Art. 11 Pauschale für Nebenkosten
(Art. 9 Abs. 1 Bst. b und 11 Bst. d ÜLG) 1 Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. 2 Absatz 1 gilt auch für Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, die sie bewohnen. 3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 2520 Franken. |