Verordnung
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Art. 12 Pauschale für Heizkosten
(Art. 11 Bst. e ÜLG) Bei Personen, die ihre Mietwohnungen selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Artikel 257b Absatz 1 des Obligationenrechts4 zu bezahlen haben, wird für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten die Hälfte der Pauschale nach Artikel 11 Absatz 3 hinzugezählt. 4 SR 220 |