Verordnung
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Art. 13 Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(Art. 9 Abs. 1 Bst. h ÜLG) 1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h ÜLG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest. 2 Als tatsächliche Prämie gilt die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 20145 für den Krankenversicherer, den Kanton und die Prämienregion der Person genehmigt hat, die Überbrückungsleistungen beansprucht, und zwar:
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