Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 13 Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

(Art. 9 Abs. 1 Bst. h ÜLG)

1 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern (EDI) legt die jähr­li­chen Pau­schal­be­trä­ge für die ob­li­ga­to­ri­sche Kran­ken­pfle­ge­ver­si­che­rung nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 1 Buch­sta­be h ÜLG spä­tes­tens En­de Ok­to­ber für das nächs­te Jahr fest.

2 Als tat­säch­li­che Prä­mie gilt die Prä­mie, die die Auf­sichts­be­hör­de nach Ar­ti­kel 16 des Kran­ken­ver­si­che­rungs­auf­sichts­ge­set­zes vom 26. Sep­tem­ber 20145 für den Kran­ken­ver­si­che­rer, den Kan­ton und die Prä­mi­en­re­gi­on der Per­son ge­neh­migt hat, die Über­brückungs­leis­tun­gen be­an­sprucht, und zwar:

a.
für ih­re Al­ters­grup­pe;
b.
für die von ihr ge­wähl­te Fran­chi­se;
c.
ge­ge­be­nen­falls für die von ihr ge­wähl­te be­son­de­re Ver­si­che­rungs­form;
d.
für die von ihr ge­wähl­te Un­fall­de­ckung.

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