Verordnung
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Art. 15 Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für den Mietzins
(Art. 9 Abs. 6 ÜLG) 1 Das EDI legt in einer Verordnung fest:
2 Der Antrag, die Höchstbeträge zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen. 3 Er hat insbesondere zu umfassen:
4 Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen. |