Verordnung
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Art. 16 Für die Berechnung der Einnahmen und des Vermögens massgebender Zeitpunkt
(Art. 11 Bst. c ÜLG) 1 Massgebend für die Berechnung der Überbrückungsleistungen sind:
2 Hat eine Person nicht während des ganzen Vorjahres Überbrückungsleistungen bezogen, so sind lediglich die anrechenbaren Einnahmen während der Bezugsdauer massgebend. 3 Bei Personen, deren anrechenbare Einnahmen aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden können, sind die Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrundeliegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person eingetreten ist. 4 Bei der Berechnung der Überbrückungsleistungen werden die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ÜLG) angerechnet. |