Verordnung
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Art. 19 Bemessung des Mietwerts und des Einkommens aus Untermiete
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG) 1 Für die Bemessung des Mietwerts der von der Eigentümerin oder vom Eigentümer oder von der Nutzniesserin oder vom Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. 2 Fehlen solche Grundsätze, so sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. |