Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 19 Bemessung des Mietwerts und des Einkommens aus Untermiete

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b ÜLG)

1 Für die Be­mes­sung des Miet­werts der von der Ei­gen­tü­me­rin oder vom Ei­gen­tü­mer oder von der Nutz­nies­se­rin oder vom Nutz­nies­ser be­wohn­ten Woh­nung so­wie des Ein­kom­mens aus Un­ter­mie­te sind die Grund­sät­ze der Ge­setz­ge­bung über die di­rek­te kan­to­na­le Steu­er im Wohn­sitz­kan­ton mass­ge­bend.

2 Feh­len sol­che Grund­sät­ze, so sind die­je­ni­gen über die di­rek­te Bun­des­steu­er mass­ge­bend.

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