Verordnung
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Art. 2 Vermögensschwelle: Massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Reinvermögens
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG) Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Ermittlung des Reinvermögens das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden. |