Verordnung
über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(ÜLV)

vom 11. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 2 Vermögensschwelle: Massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des Reinvermögens

(Art. 5 Abs. 1 Bst. c ÜLG)

Mel­det sich ei­ne Per­son für Über­brückungs­leis­tun­gen an, so ist für die Er­mitt­lung des Rein­ver­mö­gens das Ver­mö­gen mass­ge­bend, das am ers­ten Tag des Mo­nats vor­han­den ist, ab dem die Über­brückungs­leis­tun­gen be­an­sprucht wer­den.

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